Zugewinn und Vermögen
Für den Fall der Trennung und Ehescheidung werden regelmäßig Fragen des Güterrechts und der Vermögensverteilung zu prüfen sein.
Die meisten Eheleute befinden sich mangels ehevertraglicher Regelungen im gesetzlichen Güterstand, dem der Zugewinngemeinschaft.
Gegebenenfalls haben Sie dann einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich durch Ihren Partner, oder werden auf einen solchen von ihm in Anspruch genommen.
Zu einer Prüfung im Güterrecht sind sämtliche Vermögenswerte beider Ehepartner anzugeben. Wesentlich ist der wirtschaftliche Vergleich der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ebenso, wie der Vergleich der Vermögenswerte die bei der Eheschließung schon vorhanden waren.
Wichtig ist also die Information, welcher Ehepartner mit welchem Vermögen bei Eheschließung in die Ehe gegangen ist und wer heute welchen Vermögenswert inne hat. Häufig haben Ehepartner eine gemeinsame Immobilie erworben und es stellt sich die Frage, ob diese im Zuge der Scheidung von einer Partei zum Alleineigentum übernommen wird, ob die Immobilie veräußert wird oder eine anderweitige Vorgehensweise mit der Immobilie umgesetzt werden soll.
Anders als viele Eheleute glauben, wird im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes nicht das während der Ehe erworbene Vermögen eines Ehegatten automatisch auch zum Vermögen des anderen Ehegatten.
Unterschiede im Vermögenserwerb während der Ehe, werden in der Zugewinngemeinschaft im Rahmen eines Zugewinnausgleiches miteinander ausgeglichen. Vermögensunterschiede hingegen, die schon vor der Eheschließung vorhanden waren, bleiben grundsätzlich bestehen.
Gerne kann bei einer individuellen Erstberatung über die Lösungsmöglichkeiten für Ihren Fall gesprochen werden. Eine Beratung hierzu kann häufig vor einer möglichen Eheschließung sinnvoll sein.