Unternehmerehe
Das Betriebsvermögen des Unternehmers, der Unternehmerin, unterfällt rechtlich für den Fall der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft vollständig dem Zugewinnausgleich!
Dies kann in vielen Konstellationen bei der Scheidung die Existenz des Unternehmens und damit häufig die Existenzgrundlage der Partner und der Kinder, gefährden. Neben Gesellschaftern von Kapital- oder Personengesellschaften unterfallen hier auch freiberufliche Praxen, wie Arztpraxen, Anwaltskanzleien und Architekturbüros, dem Zugewinnausgleich.
Ein Ehevertrag, in dem mindestens eine modifizierte Vereinbarung zum Zugewinnausgleich getroffen wird stellt sicher, dass die Existenzgrundlage, von der regelmäßig auch der Unterhalt für die Kinder sichergestellt wird, erhalten bleibt.
Wichtig ist hier, dass eine gültige Regelung getroffen wird, mit der das Betriebsvermögen für den Fall der Scheidung vom Zugewinnausgleich ausgenommen wird.