Fragen des Umgangsrechts
Im Falle einer Trennung der Eltern können Fragen des Umgangsrechtes mit den Kindern zu klären sein. Fragen zur elterlichen Sorge stellen sich auch, wenn Paare ohne Trauschein ein gemeinsames Kind bekommen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, beraten wir Sie gerne in einem Erstgespräch.
Verweigert ein Elternteil dem anderen nach der Trennung das Umgangsrecht mit dem Kind, ist dieses Umgangsrecht gerichtlich zu regeln. Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Art. 8 EMRK. Grundsätzlich steht jedem Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, Ausnahmen gibt es auch hier nur dann, wenn der Umgang nicht dem Wohle des Kindes entspricht. Auf einen entsprechenden Antrag hin regelt das Gericht den Umgang oder schließt ihn auch aus. Im Grundsatz haben die Gerichte die wesentliche Bedeutung von Umgang mit dem nicht permanent anwesenden Elternteil für betroffene Trennungskinder erkannt und ein gerichtlicher Ausschluss des Umgangs setzt sehr schwerwiegende Gründe voraus. Hier können psychische oder physische Störungen, eine Entführungsgefahr, sexueller Missbrauch, schwere Gewaltdelikte, Kindesmisshandlung und auch der Wille des Kindes eine entscheidende Rolle spielen.