Sorgerecht

Sorgerecht: Fragen der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder

Im Falle einer Trennung der verheirateten Eltern können Fragen der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder zu klären sein.

Fragen zur elterlichen Sorge stellen sich auch, wenn Paare ohne Trauschein ein gemeinsames Kind bekommen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, beraten ich Sie gerne in einem Erstgespräch.

Möchte ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach einer Trennung beantragen, muss dieser Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Wenn der andere Elternteil dem Antrag nicht zustimmt, ist für eine gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge erforderlich, dass diese Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den antragsstellenden Elternteil alleine dem Wohl des Kindes entspricht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Elternteil zur Pflege und Erziehung des Kindes ungeeignet ist, wenn keine Kooperationsbereitschaft der Eltern mehr besteht.  Auch bei Gleichgültigkeit, schwerer Alkoholkrankheit oder Gewaltneigung eines Elternteils kann mehrheitlich davon ausgegangen werden, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes entspricht.

Väter, die Kinder mit einer Frau bekommen haben, mit der sie nicht die Ehe eingegangen sind und auch keine Sorgeerklärung gegenüber dem Jungedamt abgegeben haben, benötigen oft rechtlichen Beistand bei der Beantragung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der Kindesmutter vor dem Familiengericht.

Die Verfahren zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind aufgrund einer Vielzahl Verfahrensbeteiligter (neben dem anderen Elternteil, dem Jugendamt oft auch einem Verfahrensbeistand) äußerst komplex und anspruchsvoll.