Kindesunterhalt bei Trennung und Scheidung
Minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch gegen ihre Eltern auf Unterhalt. Im Falle der Ehescheidung oder Trennung der Eltern gewährt üblicherweise der betreuende Elternteil den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt. Die Höhe der Unterhaltsbeträge wird ähnlich wie beim Trennungs- und Ehegattenunterhalt berechnet. Auch hierzu ist es für eine verbindliche Beratung notwendig, dass die Einkommensverhältnisse des nicht betreuenden Elternteils bekannt werden.
Sollten die Unterlagen vorhanden sein, bringen sie bitte die letzten 12 Einkommensbescheide und/oder den Steuerbescheid des letzten Jahres mit. Bei Selbständigen werden die letzten drei Steuerbescheide, die Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen benötigt. Auch hier können Verbindlichkeiten, Versicherungen, Schulden etc. zum Teil vom Nettoeinkommen abgezogen werden, bevor das unterhaltsrelevante Einkommen feststeht.
In den meisten Fällen richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle, die die Höhe der Unterhaltszahlung nach Höhe des Einkommens, Anzahl und Alter der Kinder differenziert. In besonderen Fällen, so auch bei sehr hohen Einkommen, können die Unterhaltsbeträge auch über denen der Düsseldorfer Tabelle liegen.
Es muss weiter geprüft werden, ob Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes besteht, der bei einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist.
Volljährige Kinder
Volljährige Kinder haben nur dann einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern, wenn sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden. Auch ein Studium gilt als berufliche Ausbildung. Bei dem Anspruch volljähriger Kinder sind viele individuelle Aspekte zu beachten. So erhöht sich je nach Art der Ausbildung und Alter der Kinder der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Elternteile und auch die Rangrechte können von denen der minderjährigen Kinder abweichen.