Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt

Für Ehegatten und Lebenspartnerschaften ist im Falle einer Trennung und folgenden Scheidung zum Ehegattenunterhalt zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu differenzieren:

Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB

Der Gesetzgeber möchte, dass während der Trennungszeit beide Ehepartner noch in der gleichen Form am ehelichen Lebensstandard teilnehmen können. Der Lebensbedarf beider Parteien soll möglichst gesichert werden. Der mehrverdienende Ehepartner ist also regelmäßig nach Abzug von Schulden und Kindesunterhalt dem anderen Ehepartner zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Diese Unterhaltszahlung darf aber einen bestimmten Selbstbehalt nicht antasten, der dem mehrverdienenden Ehegatten verbleiben muss, damit dieser seine eigene wirtschaftliche Existenz sichern kann.

Die genaue Berechnung ist vielseitig und komplex: Immobilieneigentum welches selbstgenutzt wird, muss ebenso berücksichtigt werden, wie Einkommen aus Vermögen. Bei einer Beratung zu möglichen Ansprüchen auf Trennungsunterhalt sollten – soweit vorhanden – folgende Unterlagen mitgebracht werden:

  • die letzten 12 Verdienstbescheinigungen beider Eheleute
  • die Steuerbescheide
  • bei Selbständigen: die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Unterlagen zu weiteren Einnahmen, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen
  • Unterlagen zu regelmäßigen ehebedingten Zahlungen aus Versicherungsverträgen, auf Darlehen, berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten zum Betrieb, Gewerkschaftsbeiträge, Fortbildungskosten);

Bei Unternehmern sind einige Besonderheiten zu beachten.

Sollten keine Unterlagen des getrennten Ehegatten vorhanden sein, muss  ein der Berechnung vorgeschalteter Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. In diesem Falle würden die Unterlagen vorab vom getrennten Ehepartner mit Fristsetzung angefordert.

Nachehelicher Unterhalt

Während beim Trennungsunterhalt in den meisten Fällen häufig hinsichtlich der Einnahmen- und Ausgabensituation der Ehegatten Auseinandersetzungspotential besteht, gilt nach der Scheidung der Eheleute erst einmal der Grundsatz der Eigenverantwortung.

Trotzdem wird in vielen Fällen der Ehegattenunterhalt gezahlt, da das Gesetz Unterhaltstatbestände formuliert hat, die über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus Wirkung entfalten. So ist in  Ihrem Einzelfall zu überprüfen, ob ein Unterhaltsanspruch ab Rechtskraft der Ehescheidung bei begründeter Erwerbslosigkeit, Kinderbetreuung, Krankheit oder geringem Eigeneinkommen zu zahlen ist. Alle für oder gegen den Unterhaltsanspruch entscheidenden Gründe und Ihre individuellen Möglichkeiten, können in einem Beratungsgespräch erörtert werden.